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BRSG II

Wichtige Änderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

BRSG II

Neuerungen in der betrieblichen Altersversorung

Am 21. Januar 2026 wurde das lang erwartete zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt (bis auf wenige Ausnahmen) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Wir haben für Sie nähere Informationen über die für die bAV wichtigen Änderungen zu den Themen Abfindung, vorzeitige Altersleistung, Optionssysteme, Förderbeitrag nach § 100 EstG sowie Fortsetzung des Vertrags nach entgeltlosen Zeiten zusammen gestellt.

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Info: Was ist das BRSG?

Das BRSG wurde am 7. Juli 2017 im Bundesrat verabschiedet und ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Das BRSG soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fördern, insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie den Arbeitnehmern mit unterdurchschnittlichen Einkommen. Damit soll der Ausweitung von Altersarmut vorgebeugt und der öffentliche Haushalt entlastet werden.

Welche Änderungen gibt es durch das BRSG II in der betrieblichen Altersversorgung?

Der Gesetzgeber möchte Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Bürokratieaufwand entlasten und erweitert die geltenden Regelungen für die Abfindung in § 3 BetrAVG, welcher im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung unverfallbarer Anwartschaften (maßgeblich ist die aus der Anwartschaft resultierende Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze) und laufender Leistungen unter speziellen Voraussetzungen ermöglicht.

Zum einen wird der Betrag erhöht, den der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden kann:

  • Erhöhung von bisher 1 % auf 1,5 % bei Rente bzw. von 12 Zehntel auf 18 Zehntel bei Kapital
  • Bezogen auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
  • Werte 2026: 59,33 EUR Rente bzw. 7.119 EUR Kapital.

Zum anderen wird diese o.g. Abfindungsmöglichkeit für Kleinstanwartschaften unter den Bedingungen erweitert, dass die Abfindung einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.

  • Dann beträgt der monatliche Abfindungsbetrag 2 % bei Rente bzw. 24 Zehntel bei Kapital
  • Jeweils bezogen auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
  • Werte 2026: 79,10 EUR Rente bzw. 9.492 EUR Kapital

Weiterhin erfolgt eine Klarstellung für Pensionskassen in Form eines VVaG: löst sich eine Pensionskasse mit Genehmigung der BaFin auf, gilt das an den Versorgungsberechtigten ausgezahlte gebildete Kapital als Abfindung.

Wirkungstermin: 22. Januar 2026

Für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersleistung aus der bAV ist keine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erforderlich.

Diese Anpassung geht mit der Neuregelung des Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung einher. Nun wird bei Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen nicht mehr angerechnet.

Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf eine Teilbetriebsrente entsteht dadurch nicht. Der Regelungsinhalt der Versorgungszusage hat Vorrang. Diese kann bspw. auch weiterhin das Ausscheiden aus dem Unternehmen als Leistungsvoraussetzung bestimmen.

Wirkungstermin: 1. Januar 2027.

Der Förderbetrag (Betrag, den der Arbeitgeber bei der LSt-Anmeldung gesondert absetzen kann) beträgt jährlich 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, max. 360 EUR (bisher 288 EUR).

Es gelten folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Förderbetrags (neben inländischem Lohnsteuerabzugsverfahren, vorgeschriebener Rentenleistung und einem ungezillmerten Tarif):

  • Vom Arbeitgeber wird ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag i. H. v. mind. 240 EUR jährlich an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gezahlt - für diesen Arbeitgeberbeitrag besteht die Steuerfreiheit bis zu maximal 1.200 EUR jährlich (bisher 960 EUR).
  • Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf der Arbeitslohn nicht mehr betragen als 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum (bisher fest 2.575 EUR; bspw. entsprächen in 2026 3 % der BBG 3.042 EUR).

Wirkungstermin: 1. Januar 2027.

In § 20 BetrAVG wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2* mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt."

*Die Vorgaben des Absatz 2 lauten:

"Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

  1. in Textform und mind. drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und
  2. deutlich darauf hinweist, a) welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und b) dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann. ..."

Damit kann ein Optionssystem auch für Entgeltansprüche eingerichtet werden, die ohne jegliche Berührung zu einer tariflichen Regelung bestehen. Für die Einrichtung bedarf es dann auch keinem Tarifvertrag, jedoch muss sie auf kollektivvertraglicher Ebene per Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber mindestens pauschal 20 % hinzugeben, wobei der verpflichtende AG-Zuschuss damit abgegolten ist.

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Änderung den Auf- und Ausbau von Optionssystemen auch für Betriebe in tariflosen Bereichen beschleunigen.

Wirkungstermin: 22. Januar 2026

Der Gesetzgeber möchte einen möglichst lückenlosen Aufbau der Betriebsrente erreichen. Der § 212 VVG wird dahingehend abgeändert, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung einer entgeltlosen Zeit (d.h. es gilt nicht mehr nur für die Elternzeit, sondern bspw. auch im Falle einer längeren Erkrankung oder eines Sabbaticals) zu den vor der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Es wird klargestellt, dass dies generell für Versicherungen gilt, die zur Durchführung einer Entgeltumwandlung eingerichtet wurden.

Wirkungstermin: 1. Juli 2026. Das neue Fortsetzungsrecht ist auf die Umwandlungen in prämienfreie Versicherungen anwendbar, die ab diesem Termin eintreten. Für Versicherungen, für die eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bereits davor eingetreten ist, gilt hingegen weiterhin § 212 VVG in seiner bisherigen Fassung.